Beiträge von ginopilo

    Berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Das Portal des Landes Sachsen-Anhalt
    lvwa.sachsen-anhalt.de


    https://www.bundestag.de/resource/blob/859686/Adressen-fuer-die-Gewaehrung-der-Kapitalentschaedigung-.pdf


    Mir geht es darum, vorher abzuchecken, ob es überhaupt Sinn macht.


    Hier sind die Ansprechpartner für dich, die Anträge, so habe ich gelesen, werden dann zugesendet. Die Anträge oben sind aus Berlin. Ich schrieb ja bereits in der Vergangenheit, jedes Bundesland hat da andere Formulare. Für Halle steht eine Nummer auf der rechten Seite, anrufen und Fragen, aber vorher noch einmal schauen, ob man die 306,78 € kassiert hat, dass ist dann die Kapitalentschädigung, pro angefangener Monat, hingegen 2014 die Zahlungen aus den Fond gemacht wurden......

    Meine Lebensgefährtin Löwin1 (Baujahr 1972) ist schon durch damit. Sie hat die die ca. 11.000€ erhalten und erhält nun eine monatliche Opferrente von 330€. Ich hin gegen, bin Baujahr 1971, habe auch schon die ca. 11.000€ erhalten.


    Mein Frage an Dich, war das jetzt aus dem Heimfond, oder war das die Kapitalentschädigung (pro angefangenen Monat 306,00 €)?


    Darauf kommt es an, denn dann ist die Kapitalentschädigung futsch, da ihr sie schon bekommen habt. Es ist ersichtlich auf den Bescheid, welchen ihr vom Versorgungsamt bekommen habt.


    Und zu den Anträgen, ja, ich würde, wenn es dann so ist, beim Versorgungsamt (bei dir war es ja Halle) anrufen, oder im Netz von Halle schauen, wegen den Anträgen. Aber nur, wenn die o.g. Zahlungen eben aus dem Fond sind. Das waren ja auch Zahlungen aus 23, da war der Fond schon nicht mehr aktiv. Dieser wurde 2018 geschlossen, wenn ich mich richtig erinnere.


    Schau bitte auf den damaligen Bescheid, da steht entweder Opferrrente nach § 17, oder Einmalzahlung (Kapitalentschädigung) für erlittene Freiheitsentziehung.

    Das hast du völlig richtig erkannt JW1HAL . Vielen Dank, ich bin überrascht, nicht böse gemeint, dass jemand es wirklich verstanden hat, denn viele versuchen dann noch Nieschen zu finden, aber die Erfolgsaussicht ist eben nicht gegeben. Alles richtig gemacht.


    Nur so ein Tipp, wenn du einen Antrag auf Reha gestellt hast, und der war auch erfolgreich, warum dann nicht die Kapitalentschädigung mitnehmen, denn die ist unabhänig vom Fond und von der Opferrente, nur mal so..... ;)

    Genau hier ist der Knackpunkt. Unter Punkt Punkt 3 steht ja wortwörtlich:


    Zitat

    nicht zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Hochschulreife zugelassen wurden,

    Sie konnte ja ihre Abschlussprüfung nicht absolvieren von der POS, um überhaupt an einer EOS, oder für ein Abi zugelassen zu werden. Denn damit, sprich mit dem Abschluss der POS hat man ja erst die Möglichkeit weiter zu gehen, ob Abi, dann Studium, oder, oder, oder.


    Die Unterbrechung der Schule, die Fortführung in einer Hilfsausbildung ist ein Nachteil, der durch stattliches Eingreifen passiert ist. Sie hat mit den Beschlüssen vom Gericht den Nachweis, dass die Zeiten rechtsstaatswidrig waren, also gehört dies unter der Veraussetzung zur Beanspruchung. Hier hebelt der § 1, Nr.1 vom BerRehG, den § 3, Nr. 5 BerRehaG aus, weil ja die Hauuptvoraussetzung gegeben ist, nämlich:


    Zitat

    (1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1.infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,


    die Freiheitsentziehung.


    Der Dame gehört der Kopf gewaschen, denn klar ist, man will die Ansprüche nicht gewähren, weil es zukünftige Kosten sind. Sie vergessen aber, dass hier unmittelbar verhindert wurde, dass überhaupt ein normaler Schulabschluss verhindert wurde. Das ist in meinen Augen eine Benachteiligung, denn wir wissen alle, ohne den richtigen Schulabschluss hat man nicht die Möglichkeit die gewünschte Berufsausbildung, oder aber den Fortgang zum Abi zu absolvieren.


    Nun stellen wir uns die Frage, ob:


    1. Löwin 1 einen Antrag stellen könnte, dass sie Rückwirkend, also für den Zeitraum von

    a. 2014 - 2023 oder

    b. 2019/2020 - 2023 die Opferrente in Höhe von 330 € bekommt?


    2. ich es auch versuchen könnte, auch wenn ich keinen abgelehnten Antrag habe, den ich ja zusammen mit dem Antrag auf Heimfond gestellt hätte, wenn ich darauf Erfolgschancen gesehen hätte. Man kann ja nachvollziehen, wann ich diesen Antrag stellte.


    Nur noch einmal zur Richtigstellung. Der Antrag auf Opferrente, um den es geht, muss aus 2014 sein, auch wenn er abgelehnt wurde. Der Reha Antrag muss auch aus 2014 sein.


    Bitte nicht mit dem Antrag zusammen mit dem Heimfond betrachten.


    Fallbeispiel:


    Erstantrag auf Reha, paralell Antrag auf Opferrente 2014, beide abgeleht.


    Zweitantrag auf Reha, paralell Antrag auf Opferrente 2021, beide erfolgreich. Jetzt Rückwirkende Zahlung Opferrente ab 01.12.2019


    Jetzt Voraussetzung, dass Oferrente aus 2014 rückwirkend bezahlt werden muss, da das Landgericht Potsdam mit Beschluss von 2023 bestätigt hat, da der Antrag als Zweitantrag, ab Einführung der gesetzlichen Regelvermutung, sprich mit der Novellierung 2019, ab diesem Zeitpunkt Erfolg gehabt hätte. In § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I ist geregelt, dass auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung abzustellen ist, auch wenn ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt wird. Da dieser Antrag bereits ab der Gesetzesänderung im Jahr 2019 Erfolg gehabt hätte, war auf diesen Erstantrag mit der Wirkung vom 01.12.2019 abzustellen.


    Ich hoffe JW1HAL , ich konnte es jetzt besser erklären.

    Guten Morgen


    zu allererst muss ich Fragen, auf welches Gesetz sie sich da beruft, denn der § 3, Nr. 5 vom beruflichen Rehabilitationsgesetz sagt etwas anderes aus.


    § 3 BerRehaG - Einzelnorm


    Sprich, hier zeigt ja der §, dass es um die Hochschulreife ging, nicht um einen normalen Schulabschluss. Zudem läuft er zuwider, wenn im § 1, Nr.4 geschrieben steht:



    Zitat

    zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.


    Also entweder die Dame kennt die Rechtssprechung nicht, oder hat einen an der Klatsche, denn ich bin gerade auf der Seite von Chemnitz, und da steht wortwörtlich geschrieben:


    https://www.chemnitz.de/de/leben-in-chemnitz/soziale-leistungen-und-hilfen/ausgleich-beruflicher-benachteiligungen


    Zitat

    die Schüler nicht zum Gymnasium, EOS, Hochschulreife oder Abiturprüfung zugelassen wurden oder ihre Ausbildung an der EOS bzw. ihre nicht zur Hochschulreife führende Ausbildung nicht beenden konnten.


    EOS (Erweiterte Oberstufe) ist gleichzusetzen mit POS (politechnische Oberschule), heißt Schule ist Schule, und Quatsch erzählen ist Blödsinn, also erneut anrufen und der Dame den Unterschied doch einmal bitte erläutern


    Hier auch noch mal der Link für die Beantragung und die Ansprechpartner


    Serviceportal Zuständigkeitsfinder


    Die versuchen sich natürlich mit aller Kunst dagegen zu wehren, denn es kostet Geld. Lass dich nicht ins Boxhorn jagen, denn wir hatten im Osten keine Teilung des Schulwesens, es gab die Unter- und Oberstufe, siehe hier


    Erweiterte Oberschule (EOS) | Jugendopposition in der DDR


    Die Dame sollte ihren Aussage noch einmal überdenken, denn die Tatsache, dass du deine Schule nicht beenden konntest, um an eine sogenannte POS zugelassen zu werden, zeigt ja die absolute Voraussetzung für den Antrag. Bitte ruf da noch einmal an.


    Auf Deutsch übersetzt, die Dame betreibt Wortglauberei.

    Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe , ihr habt beide einen Beschluss vom Gericht für die Rehabilitierung, richtig?


    Dann könnt ihr unabhängig, laut Entscheidung von 2023 auch rückwirkend die Opferrente beantragen.


    Ja, das könntet ihr; wichtig ist nur, ihr könnt nachweisen, wann der Antrag gestellt wurde, und, egal ob Heimfond, die Zahlungen sind unabhängig.


    Wichtig für dich, wenn kein Beschluss vom Gericht vorliegt , du musst erneut den Antrag auf Rehabilitation stellen, denn du brauchst einen gültigen Beschluss vom Gericht, dass die Zeit anerkannt wird, und es muss belegbar sein, dass der Antrag auf Opferrente 2014, oder 2019 gestellt wurde, der Beweis ist ausschlaggebend.

    Einen schönen guten Morgen,


    ich hatte gestern ein sehr interessantes Telefonat, die mit einer Fragestellung endete. Der Inhalt dessen war, ist es möglich, wenn man Zahlungen aus dem sogenannten Heimfond erhalten hat, dennoch die neuerlichen Anträge auf Kapital- und Opferrente zu stellen. Nach Recherche habe ich im Netz folgende Informationen gefunden:


    Zitat

    Ja, Entschädigungszahlungen für DDR-Unrecht sind grundsätzlich auch dann möglich, wenn bereits Leistungen aus dem „Fonds Heimerziehung in der DDR“ bezogen wurden.


    Die Leistungen aus dem Heimfonds (geschlossen 2018/2019) und die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bzw. Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) sind rechtlich getrennte Verfahren.


    Hier sind die wichtigsten Details:

    • Keine automatische Anrechnung: Erhaltene Hilfen aus dem Fonds für Heimkinder (z.B. für Therapiekosten oder Rentenersatzleistungen) führen in der Regel nicht dazu, dass eine Rehabilitierungsentschädigung (wie die monatliche Opferrente nach § 17a StrRehaG oder Einmalzahlungen) verweigert wird.
    • Eigenständige Ansprüche: Viele Betroffene von Heimerziehung (insbesondere in Jugendwerkhöfen oder dem Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau) haben Anspruch auf Rehabilitierung, die zu eigenständigen Entschädigungszahlungen führt.
    • Opferrente: Wenn eine Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen (auch Heimeinweisung) rehabilitiert wurde, besteht Anspruch auf die SED-Opferrente.
    • Fristen: Die Antragsfristen für die Rehabilitierung wurden aufgehoben.

    Sprich: da es zwei völlig getrennte Verfahren sind, ist es egal, ob der Geldbezug vorab schon einmal geflossen ist, aus dem Heimfond, da mit der Novellierung von 2019, ein neues Verfahren geschaffen wurde. Da ich mir vorstelle, dass es viele nicht wissen, denke ich mir, ist hier gut untergebracht.

    Ingo1967xyz , wenn ich das richtig sehe, habe ich hier etwas gefunden:




    Es gibt hier auch schon einen Tread, vielleicht hilft es dir, denn auch dort haben sich schon Leute gemeldet.

    Rom wurde auch nicht an einen Tag gebaut, nimm dir so viel Zeit, wie du benötigst, denn es soll dir dadurch nicht schlechter gehen. Für mich war es auch sehr aufwühlend, aber ich vertrete den Standpunkt, wir haben überlebt, und sie haben uns nicht gebrochen. Ich habe aber auch einen sehr starken Rückhalt, sprich Vertrauenspersonen in meinem Umfeld, welche mich ohne Vorurteile nehmen, wie ich bin, und mit denen ich alles besprechen kann. Wir haben bei mir zu Hause eine Abmachung getroffen, wenn ich mich schlecht fühle, dann sofort den Mund aufmachen, damit man es besprechen kann, und wenn ich merke, dass mir das Forum nicht gut tut, dann aufhören.


    Bisher habe ich festgestellt, dass mir das Forum sehr geholfen hat, denn ich konnte mir vieles von der Seele "schreiben". Ich habe es sogar geschafft, den Ort des Verbrechens zu besuchen, aber es bleiben Narben zurück, welche man nicht ignorieren kann. Um mich zu schützen, schreibe ich viel mit Sakasmus, was auch etwas hilft, die Vergangenheit zu bewältigen. Also setze dich nicht unter Druck, denn es soll ja helfen, und dich nicht noch mehr runterziehen. Das bringt keine "Heilung", sondern würde deine Situation nur verschärfen.

    Nein, das muss man nicht, da ja die Rehabilitation unabhänig davon läuft. Der Verwaltungsakt, sprich der Beschluss vom Gericht, setzt ja erst den anderen in Gang, und daher ist die Opferrente eine Folgeleistung, welche beantragt werden kann, aber nicht muss.


    Wenn der Beschluss vom Gericht durch ist, muss zum "erneuten Antrag" auf Opferrente darauf hingewiesen werden, dass an den Erstantrag angeknüpft wird, mit dem Verweis auf die Kopie vom Erstantrag.

    Einen schönen guten Morgen Ronny1302 , ich kann Dir helfen, denn es gibt hier eine Entscheidung aus dem Jahr 2023, wo ein Gericht entschieden hat, dass auf die Antragstellung abzustellen ist, dass heißt, dass die Opferrente auch rückwirkend gezahlt werden muss. Ich habe Dir hier die Entscheidung verlinkt, da es wichtig ist, wenn eine Ablehnung kommt, dass Du dich auf das Urteil beziehen kannst


    https://unrecht.blog/wp-content/uploads/2025/07/landgericht_potsdam_beschluss_vom_27_12_2023_opferrente_rueckwirkung_brh_op_1_23.pdf


    lies es dir bitte sorgfältig durch, denn in der Entscheidung ist zu finden, warum arückwirkend die Opferrente gezahlt werden muss. Der Antragsteller hatte bereits einen Antrag gestellt, und das Gericht führte zu recht aus:


    Zitat

    Da dieser Antrag bereits ab der Gesetzesänderung im Jahr 2019 Erfolg gehabt hätte, war auf diesen Erstantrag mit der Wirkung vom 01.12.2019 abzustellen. Das ergibt sich durch die Verweisung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in § 17a Abs. 4 StrRehaG auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches I (SGB I). In § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I ist geregelt, dass auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung abzustellen ist, auch wenn ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt wird. Nach dem Beschluss das Landgerichts Potsdam vom 27.12.2023 war dem Betroffenen demnach, die Opferrente in Höhe von monatlich 330,00 € ab dem 01.12.2019 (und nicht erst ab August 2022) zu gewähren.


    Für mich ergibt sich dadurch, dass bei Bescheidung, der Opferrente auf den Zeitpunkt geachtet werden muss, sprich, ab wann man sie dir zugesteht. Ist der Beginn nicht richtig, musst du hier genauso, wie deine Schwester Widerspruch einlegen, und kannst unter Verweis auf das Urteil darauf bestehen, dass der Bescheid zur Opferrente neu ab Antragstellung abzustellen ist. Wichtig hierbei ist, dass Du auch nachweisen kannst, dass der Antrag zur Opferrente bereits 2017 gestellt wurde.


    Ich hoffe, ich konnte helfen.

    Ich bin mir nicht sicher ob ich hier alles reinschreiben kann


    Erst einmal herzlich Willkommen. Darf ich Ingo sagen, oder nicht?


    Wenn Du dich hier im Forum umsiehst, wirst du erkennen, dass man so viel "reinschreiben" sollte, was geht, denn auch "schreiben" kann helfen. Das Forum hat vielfältige Themen, aber ein Austausch unter Ehemaligen kann auch sinnvoll für deine Therapie sein.


    Bei Fragen, keine Scheu, denn wer nicht fragt..... :/


    Also sei Willkommen und sieh dich um..... golly

    Was genau meinst du mit einer vorläufigen Bescheinigung und welchen Nutzen hätte diese für mich?


    Einen schönen guten Morgen,


    in Frage 22 wird deine Frage beantwortet:


    "Gibt es eine Möglichkeit, vor Abschluss des Rehabilitierungsverfahrens Leistungen nach dem BerRehaG in Anspruch zu nehmen?


    Ja, das Gesetz sieht die Erteilung einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung in den Fällen vor, in denen das Rehabilitierungsverfahren voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung ermöglicht es Ihnen, an einer bevorzugten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen oder die Ausgleichsleistungen für Bedürftige in Anspruch zu nehmen. Weitere Ansprüche (z. B. Ausgleich von Rentennachteilen) können auf die vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung nicht gestützt werden.


    Für die Erteilung der vorläufigen Bescheinigung reicht es aus, dass die Verfolgteneigenschaft oder Verfolgung als Schüler glaubhaft gemacht wird. Die Rehabilitierungsbehörden werden in der Regel eine eidesstattliche Versicherung verlangen."


    In deinem Fall, wäre es dann so, dass du hättest im Februar 2025 die vorläufige Bescheinigung nutzen können, für eine eventuelle Weiterbildung, so lange das Verfahren am Gericht noch nicht abgeschlossen ist. Jetzt ist es fertig und es bedarf dieses nicht mehr, also für Dich nicht mehr rellevant.


    R.H.M. , ich gehe davon aus, da dein Antrag jetzt in der Bearbeitung ist, seit Dezember 2025, das es noch dauern kann, denn so schnell sind die Leute leider nicht. Hinzu kommt, meiner Ansicht nach, dass die sich deshalb auch Zeit lassen, weil sie was zahlen müssen. Man bekommt ja ein Schreiben, dass der Antrag vorliegt, und bearbeitet wird. In der Regel stehen dann Sätze drin, wie: "bitte sehen sie von schriftlichen, oder telefonischen Anfragen ab.", oder auch: "bitte haben sie Verständnis, dass eine Entscheidung oft nicht so zeitnah möglich sein wird, wie dies wünschenswert wäre."


    Wenn auf dem Schreiben ein Ansprechpartner genannt ist, dann würde ich da anrufen. Die können ja schreiben was sie wollen, aber dein Verfahren lief ja, wenn ich es richtig verstanden habe, auch paralell, seit Februar 2025, sprich man hatte genügend Zeit, um sich an andere Behörden zu wenden, oder eine Auskunft einzuholen, ob man IM war, oder nicht.


    Mein Tipp, anrufen, nachfragen, oder aber, was noch besser ist, Du hast ja ein Recht, auf Akteneinsicht in die Verwaltungsakte. Wenn du den Antrag stellst, dann, nach telefonischer Aufnahme für eine Termin, kann man den Leuten ebenfalls Beine machen, damit sie schneller arbeiten.


    Ich bin davon überzeugt, dass dein Antrag durchgehen wird, denn anhand der Zeiten kannst du ja nachweisen, dass deine Schul- und Ausbildung anders verlaufen wäre, wenn man dich nicht eingesperrt hätte. Nur Mut, frag nach, denn Fragen kostet nix.


    Mein Antrag beschränkt sich nur auf die Kapitalentschädigung, da ich die anderen Voraussetzungen nicht erfülle, sprich, ich habe eine normale schulische- und berufliche Ausbildung genossen, liege über der Grenze zum Mindestbehalt, und habe 3 Berufe inne, so dass dies bei mir abschlägig bewertet wird, also brauche ich mir keine Mühe zu machen.


    Erst einmal, sei gegrüß, ich denke ich habe da ein paar Antworten, welche dir weiterhelfen können.


    Die erste Voraussetzung hierfür ist dein Beschluss vom Gericht, den du ja schon hast, in welchen die Zeiten erfasst sind, die rehabilitiert wurden. Ich hatte ja gelesen, dass du zwei Beschlüsse bekommen hast. Dieser Vorgang unterliegt dem Verwaltungsrecht, da hier der Grundstein für Folgeansprüche gelegt werden.


    Die ersten hieraus sind die Kapitalentschädigung, die Opferrente, Rentenleistungen (Punkte in der Rentenversicherung), Heil- und Krankenbehandlung und vieles mehr. So, jetzt zu dem Berufs-Reha Gesetz:


    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/Verwaltungsrechliche_Rehabilitierung.pdf?__blob=publicationFile&v=4


    Beginnend ab Seite 28 kann man erlesen, was für Ansprüche du hast, und wo Du diese Anträge einreichen musst, sprich, welche Behörde zuständig ist.


    Frage 21 zeigt auf, was der Antrag enthalten muss:


    Der Rehabilitierungsantrag ist schriftlich zu stellen und soll enthalten:

    - Angaben zur Person,

    - Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,

    - eine Darstellung der Verfolgung,

    - Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,

    - Angaben zu Beweismitteln,

    - eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat,

    und

    - Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nicht erzogen werden konnten.


    Eine genaue Schilderung des Eingriffs in Beruf bzw. Ausbildung und der Folgen ist

    erforderlich, damit die Rehabilitierungsbehörde in die Lage versetzt wird, die für Ihre

    Ansprüche relevanten Feststellungen zu treffen.


    Die Behörde wird dir dann das Antragsformular übersenden.


    Die Frage 25 zeigt Dir auf, welche Leistungen du in Anspruch nehmen kannst. Die solltest du nutzen, denn einen Nachteilsausgleich zur Rentenversicherung, sollte man nicht ungenutzt lassen, zunmal die Behörde diese Bescheinung bereits für dich ausfüllt, und du sie nur noch an die Rentenversicherung senden nmusst, also ganz einfach.


    Kommen wir zu der Dauer, den auch die ist unterschiedlich, aber auch hier kann, muss nicht, aber kann die Behörde eine "vorläufige" Bescheinigung ausstellen, so dass die Leistungen und Folgeansprüche in Anspruch genommen werden können. Wichtig bei Dir ist, dass die Beschlüsse mit zum Antrag gereicht werden, denn da sind die Zeiträume, welche rechtsstaatswidrig waren, bereits benannt, so dass du nicht wieder von vorne anfangen musst, und auch keine Glaubhaftmachung nötig ist.


    Deine zuständige Behörde ist in dem Falle, die, wo du bereits die ersten Zahlungen beantragt hast, sprich, das Versorgungsamt in deinem Bundesland. Wenn ich das richtig gelesen habe, war das bei Dir Chemnitz, oder?


    Aus der Beilage sind auch Fallbeispiele beinhaltet. Sie ist gut lesbar und ich hoffe, dass ein Großteil deiner Fragen beantwortet wurde. Hier findest du noch den Antrag und die Seite dazu:


    https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=sms_lds_anl_AL2&formtecid=2&areashortname=142


    Formulare und Downloads | Formulare und DownloadsFormulare & Merkblätter


    Das wird, nur Mut, denn den Hauptanteil hast du schon geschafft, denn die Beschlüsse vom Gericht liegen schon vor, so dass der Rest ein Kinderspiel ist. Viel Glück.

    Wenn nicht ..... muss das passieren, was auch geregelt ist !


    Ja, ja, lieber BuFr nicht aufregen, wir verstehen dich ja. Ich würde vorschlagen, dass man einfach das Kindschaftsrecht anwendet, denn es regelt auch die elterliche Sorge, unter anderem die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind, wobei hier das Augenmerk auf das Kindeswohl, sowie die Personensorge zu richten ist.


    Als Elternteil hat man Pflichten, und wenn diese verletzt werden, so muss eingeschritten werden. Und auch das Kind hat Pflichten, wenn es die verletzt, dann ist von den Eltern entsprechend einschreiten müssen.


    Nehmen wir z. Bsp. den § 1619 BGB, der sagt unmissverständlich aus:


    Zitat

    Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.


    Sprich, solange es die Füße unter dem Tisch der Eltern parkt, hat es das zu machen, was das Elternteil sagt. Wenn nicht, hat es mit Konsequenzen zu rechnen, oder man muss Sanktionen folgen lassen, wenn sich die Eltern nicht gewillt zeigen, das Sorgerecht ordnungsgemäß auszuüben, siehe § 1666 BGB



    Sprich, wir haben die Gesetze bereits da, sie müssen nur umgesetzt werden, ging doch zu Ostzeiten auch, warum soll das jetzt nicht auch funktionieren?

    Das ist zwar richtig mit den süßen Früchten, Verboten, doch steht der Staat aufgrund von Gefahrenabwehr in der Pflicht. Macht er nichts, wird nach ihm gerufen. Macht er etwas, ist es verkehrt.


    Da gebe ich dir völlig recht, und ich muss mich revidieren, denn in Australien werden die Plattformen in die Pflicht genommen, nicht die Kinder, oder Eltern, was ich sehr schade finde, denn dann macht das ganze keinen Sinn, denn hier muss ich BuFr recht geben, wer soll das kontrollieren? Dann meldet sich eben eine älterer an, und schon kann das minderjährige Kind weiter machen, oder besser noch, er geht an das Handy seiner Eltern, und macht da weiter. Das ist nicht zielführend, denn es wird darauf hinauslaufen, dass sich diese Gören dann ein Zweithandy anschaffen, um da weiter zu machen, wie bisher. Zudem sie ja auch über Whats Up weiter machen können, eben dieser Zusammenhang zu Meta, macht nicht wirklich Sinn, und somit wird das Verbot umgangen.


    Das man hier die Plattformen in Regress nehmen will, ist idiologischer Betrachtung geschuldet, somit kann man gleich mal schön zensieren. Da wird das Pferd an der falschen Seite aufgezäumt. Das Elternhaus muss hier definitiv als Hauptverursacher an den Karren gepinkelt werden, denn dort beginnt die Erziehung. Wenn man diese außen vor lässt, und nicht mit einbindet, hat das ganze Gesetz keine Bedeutung und kann in der Versenkung verschwinden, denn es wird umgangen, und ist somit nutzlos.

    Man muss schauen, wie das Gesetzt ausgelegt ist. Wenn ich das damals für Australien richtig verstanden habe, werden die Eltern dort mit an die Kandarre genommen, so dass der Erziehungseffekt dann übers Bussgeld kommt. Wenn das hier genauso ist, dann glaube mir, werden Eltern auch wach und greifen durch, denn es ist ja dann ihr Geldbeutel, der geschröpft wird.

    ja, ich finde das gut, und hoffe, dass es im September auch angenommen wird, so wie ich das gelesen habe, soll es per Eilverfahren verabschiedet werden. Man will jetzt hier nur noch ein fälschungssicheres System zur Überprüfung des Alters der Kinder einführen.


    Zudem soll auch das Mobiltelefon von der Grund- und Mittelstufe, auf die Obstufe ausgeweitet werden. Die Kinder müssen wieder lernen, dass sie in einer Schule sind, und nicht auf einen Chillplatz. Das Telefon hat in der Schule nix verloren, es lenkt nur ab. Ich drücke den Franzosen die Daumen, dass es durchgeht.