lege ich gegen den Beschluss vom 12. Juni 2025 des Landgerichts Berlin I – 51. Rehabilitierungskammer, unter Mitwirkung, durch die Vorsitzende Richterin ..., der Richterin ..., und der Richterin ...
sofortige Beschwerde ein.
Begründung:
„1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 <213 f.>; 21, 139 <145 f.>; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).
Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>; 13, 72 <77>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299> m.w.N.; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.>; 13, 72 <77>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 13, 72 <78>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <582>).“
„Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfGE 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGK 5, 269 <281>; 13, 72 <79>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 9. August 2001 - 10 W 31/01 -, NJW-RR 2002, S. 502 f.; OLG München, Beschluss vom 22.November 2005 - 19 W 2668/05 -, juris, Rn. 6). 2. Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs.1.“
„Ein Hinweis des Gerichts, der auf eine bestimmte „Rechtsauffassung“ hindeutet, kann unter Umständen als eine Voreingenommenheit ausgelegt werden, die zur Ablehnung des Richters wegen Befangenheit führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hinweis in einer Art und Weise erfolgt, die den Eindruck erweckt, dass das Gericht bereits eine endgültige Entscheidung getroffen hat, bevor alle Argumente und Beweise vorgetragen wurden.“
Zum anderen ist ein Gehörsverstoß darin zu sehen, dass Frau Richterin ... mit Schreiben vom 22.05.2025 einen rechtlichen Hinweis erteilt habe, welcher nicht mit dem Inhalt der Verfügung in der Akte übereinstimmt.
Das ist hier der Fall, denn es ist nicht nur die Aussage „nach vorläufiger Prüfung“, seitens der Richterin in den Kontext zu setzen, sondern, ebenso die Worte „…den Antrag teilweise (wegen der Durchgangsheime) noch einmal zu überdenken“., sowie gleichzeitig das Mitsenden eines Vorgedruckten Formulars, zur teilweisen Rehabilitierung, und dem Worten „Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens“ zur Rücksendung betitelt wird. Eine Überlastung des Gerichts ist kein Grund für Frau Richterin ..., auf eine Rücknahme zu drängen, denn das ist der Eindruck, der hier unmissverständlich im Raum steht, und eine sachliche Befangenheit begründet.
Ebenso ist erkennbar, hätte Frau Richterin ... sich die Akten angesehen, und nicht nur quergelesen, wäre ihr aufgefallen, dass die Aufenthalte in den Durchgangsheimen belegbar, bzw. bereits unstrittig in den Beschlüssen erfasst sind, und dann hätte es das Schreiben vom 22.05.2025 so nicht gegeben.
„Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>).“
Auch zeigt es meiner Person eindeutig, dass sich Frau Richterin ... bereits festgelegt hat. Dem Gericht ist bekannt, dass bereits im ersten Verfahren, durch den Generalstaatsanwalt, es unterlassen wurde, die Unterlagen der Staatssicherheit zu prüfen. Schon damals hat man meine Rechts beschnitten. Mehrfach habe ich das Gericht darauf hingewiesen, dass es diese gibt, und noch eingereicht werden, wenn das Archiv für Stasiunterlagen diese aufbereitet hat. Der jetzige Beschluss verletzt mich eindeutig in meinen Rechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.