Da ich mich ja viel im rechtlichen Bereich, durch das Internet wühle, finde ich auch immer wieder neuerliche Urteile, welche auch, so mein Dafürhalten, Betroffene helfen könnten. Nicht jedes Urteil, kann man auf sich anwenden, aber es geht mir hierbei, um das Wesentliche, denn nicht wenige Betroffene leiden nach dem Erlebten auch unter PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung).
Hierzu auch noch einnmal die Gesamtentscheidung, Seitens des Landessozialgerichts, denn ich finde es schon wichtig, dass auch hier Aufklärung betrieben wird, damit Betroffene wissen, was sie für Rechte habe, und wir sehen, dass das Gericht deutlich den Unterschied zu "Hilfsmitteln" deklariert hat, mit den Worten:
ZitatZu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX Leistungen zur sozialen Teilhabe. Danach werden Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Leistungen zur sozialen Teilhabe sind gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX auch Hilfsmittel, wobei gemäß §§ 113 Abs. 3 SGB IX, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX solche Hilfsmittel erforderlich sein müssen, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.
Anders als die Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation dienen die Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern, und entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - juris Rn. 17). Ein Hilfsmittel der sozialen Rehabilitation kann auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen (vgl. die Legaldefinition des Assistenzhundes in § 12e Abs. 3 Satz 1 BGG; ebenso Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2025 - S 5 KR 2092/24 - juris Rn. 45 f.; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Auflage 2023, Stand: 12. Juni 2025, § 84 Rn. 9.1; Schaumberg in: Hauck/Noftz, Kommentar SGB IX, Stand: November 2025, § 84 Rn. 16; a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2024 - L 4 KR 1714/21 - juris Rn. 33).
Ich schrieb schon oben, man kann nicht jedes erlassene Urteil, oder gerichtliche Entscheidung, auf sich anwenden, aber wenn man solche "Hilfsmittel" irgendwo beantragen muss, oder möchte, kann man sich darauf beziehen, und die Behörde darauf hinweisen, bzw. auf das Urteil verweisen, aber obbacht, jedes Bundesland hat seine eigene Rechtsprechung, heißt, was in Sachsen Anhanlt entschieden wurde, muss nicht bindend für Berlin sein. Hierzu muss erst das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, damit daraus eine einheitliche Rechtsprechung wird.